Erscheinungsdatum: 18.03.2025

Dienstgeber:innen/Dienstnehmer:innen: Änderung betreffend Dienstzettel

Dienstgeber:innen/Dienstnehmer:innen: Änderung betreffend Dienstzettel

Ein Dienstzettel muss verpflichtend ausgestellt werden. Die nachstehenden Änderungen gelten für die ab 28. März 2024 abgeschlossenen Dienstverträge.

Ein Dienstzettel, den Dienstgeber:innen den Dienstnehmer:innen unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich (oder auf Wunsch elektronisch) auszuhändigen hat, muss neue zwingende Zusatzangaben aufweisen.

Somit hat der Dienstzettel nunmehr folgende Angaben zu enthalten (die fett gedruckten Punkte sind neu):

  1. Name und Anschrift des/der Dienstgebers:in
  2. Name und Anschrift des/der Dienstnehmers:in
  3. Beginn des Dienstverhältnisses
  4. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit - das Ende des Dienstverhältnisses
  5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
  6. gewöhnlicher Dienst(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmes
  7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema
  8. vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung
  9. die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, gegebenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts
  10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
  11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des/der Dienstnehmers:in, sofern es sich nicht um Dienstverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz anzuwenden ist, gegebenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  12. Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
  13. Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des/der Dienstnehmers:in oder für die, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungskasse,
  14. Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  15. gegebenfalls der Anspruch auf eine vom Dienstgeber:in bereitgestellte Fortbildung

Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen erforderlichen Angaben ausgehändigt, braucht kein Dienstzettel erstellt zu werden.
Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) müssen auch für befristete Dienstverhältnisse von unter einem Monat ausgestellt werden.
Bei Nichtaushändigung des Dienstzettels droht eine Verwaltungsstrafe von € 100,- bis € 436,- bei mehr als 5 Diensttnehmer:innen von € 500,- bis € 2.000,-

Tipp: wir empfehlen, 1Mal im Jahr einen Kontrollblick auf die arbeitsrechtlichen Unterlagen zu werfen.

Sollten Sie bei Fragen zusätzliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an die Mitarbeiter:innen unserer PV-Abteilung lv@hapal.at wenden.

Freundliche Grüße,
Christine Hapala & Thomas Hapala

Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.