Erscheinungsdatum: 18.03.2025
Dienstgeber:innen/Dienstnehmer:innen: Änderung betreffend Dienstzettel
Ein Dienstzettel muss verpflichtend ausgestellt werden. Die nachstehenden Änderungen gelten für die ab 28. März 2024 abgeschlossenen Dienstverträge.
Ein Dienstzettel, den Dienstgeber:innen den Dienstnehmer:innen unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich (oder auf Wunsch elektronisch) auszuhändigen hat, muss neue zwingende Zusatzangaben aufweisen.
Somit hat der Dienstzettel nunmehr folgende Angaben zu enthalten (die fett gedruckten Punkte sind neu):
Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen erforderlichen Angaben ausgehändigt, braucht kein Dienstzettel erstellt zu werden.
Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) müssen auch für befristete Dienstverhältnisse von unter einem
Monat ausgestellt werden.
Bei Nichtaushändigung des Dienstzettels droht eine Verwaltungsstrafe von € 100,- bis € 436,- bei mehr als 5 Diensttnehmer:innen von € 500,- bis € 2.000,-
Tipp: wir empfehlen, 1Mal im Jahr einen Kontrollblick auf die arbeitsrechtlichen Unterlagen zu werfen.
Sollten Sie bei Fragen zusätzliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an die Mitarbeiter:innen unserer PV-Abteilung lv@hapal.at wenden.
Freundliche Grüße,
Christine Hapala & Thomas Hapala
Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.