Erscheinungsdatum: 08.03.2024
Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
wir möchten Sie über das neue Abgabenänderungsgesetz informieren, das seit 2024 in Kraft ist.
Eine wichtige Neuerung ist die Änderung der bestehenden Quotenregelung für die Abgabe von Steuererklärungen (mit Ausnahme von Arbeitnehmerveranlagungen).
Die Quotenregelung ermöglicht es Steuerpflichtigen, die sich durch berufsmäßige Parteienvertreter:innen wie Steuerberater:innen vertreten lassen, längere Abgabefristen für ihre Jahressteuererklärungen (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) in Anspruch zu nehmen.
Konkret bedeutet dies, dass anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres (für elektronisch eingereichte Steuererklärungen), die Frist bis Ende März des zweitfolgenden Jahres verlängert werden kann. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine vorzeitige Abberufung der Steuererklärungen durch die Finanz in bestimmten Fällen möglich ist.
Sprich: Jahreserklärungen 2023 sollen lt Gesetz bis zum 30.6.2024 bei der Finanz einlangen, diese Frist kann durch berufsmäßige Vertretung bis 31.3.2025 verlängert werden.
Bis zum 30. Juni 2024 sollen die Parteienvertreter:innen die Steuernummern der Abgabepflichtigen elektronisch anmelden, für die die Quotenregelung angewendet werden soll.
Es ist dann nicht mehr möglich, neue Abgabepflichtige - nach dem 1. Juli - in die Quote aufzunehmen, die bereits eine Steuernummer hatten und sich bisher nicht vertreten ließen.
Achtung: Um sicherzustellen, dass Sie von den Vorteilen der Quotenregelung profitieren können, haben wir– auf Grund unserer beruflichen Sorgfalt - beschlossen, alle Klienten mit einer aufrechten Vollmacht zur steuerlichen Vertretung in unsere Quotenliste aufzunehmen.
Wenn Sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sind, ersuchen wir Sie, uns eine E-Mail zu schreiben.
In Bezug auf die Kosten möchten wir darauf hinweisen, dass die Eintragung in die Quotenliste kostenfrei ist, wenn die Abgabe Ihrer Unterlagen bzw. ein Beratungstermin bis zum 30. 6. 2024 erfolgt oder wenn Ihre Buchhaltung durch unsere Kanzlei erledigt wird.
Ab dem 1. 7. 2024 fallen jedoch Verwaltungskosten in Höhe von einmalig €83,- netto pro Jahr an, falls die Belegabgabe oder ein Beratungstermin nach diesem Zeitpunkt erfolgt.
Falls Sie keine Vollmacht bei Parteienvertreter:innen haben und Ihre Jahressteuererklärungen bis zum 30. 6. selbst abgeben möchten, ist dies weiterhin möglich.
Abgaben nach dem 1.7. erfordern jedoch eine individuelle Einzelverlängerung.
Bitte beachten Sie, dass bei Nichterfüllung der Quotenregelung Zwangsstrafen für Parteienvertreter:innen vorgeschrieben werden können und im schlimmsten Fall ein Ausschluss von der Quotenregelung droht. Wir werden daher auch in Zukunft sorgfältig auf die Einhaltung der Fristen achten
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie weitere Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen.
Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Freundliche Grüße,
Christine Hapala & Thomas Hapala
Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.