Erscheinungsdatum: 24.10.2024

Steuersplitter

Wichtige Informationen für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften:

Nutzen Sie den Investitionsfreibetrag (IFB) bei erwarteten Gewinnen über € 33.000 p.a. Die Basis sind die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen

Optimierung: Investitionen in Sachgüter, insbesondere im ökologischen Bereich, erhöhen den IFB von 10% auf 15%.
Öko-Investitionen: Für den erhöhten Öko-IFB sind Investitionen in E-Autos, Fahrräder und Photovoltaikanlagen förderfähig. Umweltinvestitionen nach dem Umweltförderungsgesetz zählen ebenfalls dazu.

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB), der auf dem Jahresgewinn ( 13% bis € 178.000,-p.a., danach geringer) basiert, können Sie in förderbare Wertpapiere investieren. Ihre Bank informiert über geeignete Optionen.

Wichtige Hinweise:

  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs) können nur den IFB nutzen.
  • Vermieter:innen sind von beiden Freibeträgen ausgeschlossen.

Fristen für die Anschaffung:

  • Der IFB und der investitionsbedingte GFB erfordern die Übergabe des Wirtschaftsguts im Jahr der Inanspruchnahme.
  • Für Wertpapiere: Diese müssen bis zum 31.12. im Depot liegen; Bestellungen allein reichen nicht aus.

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Klimabonus 2024: Ab einem Jahreseinkommen von € 66.612 ,- p.a. ( das entspricht einem Brutto-Monatsgehalt von rd. € 6.600 ,-) muss dieser versteuert werden.

Dies erfolgt automatisch mit der Veranlagung.

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Telearbeitsgesetz in Österreich: Wichtige Informationen für Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen

Ab dem 1. Jänner 2025 gelten neue Regelungen für das Homeoffice, nun für die Telearbeit:

Definition Telearbeitsplatz: Ein Telearbeitsplatz liegt vor, wenn Dienstnehmer:innen regelmäßig von zu Hause oder einem anderen nicht unternehmenseigenen Ort arbeiten

und dafür notwendige Informations- und Kommunikationstechnologie nutzen.

Neue Arbeitsorte:

  • Telearbeit kann nun auch in Cafés, Coworking-Spaces oder Parks erfolgen (gilt ab 2025 für neue Vereinbarungen).
  • Bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt. Dienstgeber:innen können jedoch in der schriftlichen Vereinbarung festlegen, wo gearbeitet werden darf.

Regelmäßigkeit und Einigung:

  • Telearbeit muss regelmäßig erfolgen; gelegentliche Arbeiten (z.B. bei Erkrankungen von Kindern) zählen nicht.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Homeoffice/ Telearbeit, eine Einigung zwischen Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen ist erforderlich.

Kostenregelung:

  • Vereinbarungen sollten regeln, wie Kosten für private Geräte erstattet werden. Eine pauschale Erstattung ist weiterhin möglich.
  • Dienstgeber:innen tragen keine Kosten für Miet- oder Wohnkosten des Arbeitsorts.

Erweiterter Versicherungsschutz:

  • Künftig gelten alle Unfälle im Zusammenhang mit Telearbeit als Arbeitsunfälle. Dienstnehmer:innen müssen nachweisen, dass der Unfall nicht im privaten Bereich passiert ist.
  • Es wird zwischen „engeren“ (z.B. Wohnung, Coworking-Spaces) und „weiteren“ (z.B. Parks, Cafés) Telearbeitsorten unterschieden, wobei letzteres keinen Versicherungsschutz für den Weg dorthin bietet.

Telearbeitspauschale:

  • Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird zur Telearbeitspauschale. Dienstnehmer:innen können bis zu 100 Tage im Jahr EUR 3,– pro Telearbeitstag erhalten.
  • Neu: Die Pauschale ist nur dann steuerfrei, wenn das Unternehmen die Anzahl der Telearbeitstage und die ausgezahlte Pauschale auf dem Jahreslohnzettel (L16) angibt.
    Ein Nachweis durch Dienstnehmer:innen in der Steuererklärung ist nicht mehr möglich.

Freundliche Grüße,
Christine Hapala & Thomas Hapala

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